AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ruhrdot GmbH
Bismarckstraße 5
45128 Essen
Im Weiteren ruhrdot genannt
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten sowohl für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Software („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob ruhrdot die Waren selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) als auch für die Erbringungen von Dienst- oder Werkleistungen, soweit diese die Lizenzierung, Lieferung, Dienstleistung, Anpassung, Wartung, Erstellung, Einbindung per API oder sonstige Leistungen von Software betreffen.
Soweit im Vertrag mit dem Kunden nichts anderes geregelt ist, gelten diese Allgemeinen Vertragsbedingungen auch für sonstige im Angebot bezeichnete Soft- und Hardware. Dies gilt insbesondere für Produkte von Vorlieferanten.
1.2 Bis zu einer Änderung gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.3 Um Flexibilität innerhalb der Vertragsbedingungen zu wahren, kann ruhrdot die Bestimmungen der Vertragsbedingungen sowie leistungsbezogener Bedingungen eines Vertrages durch Mitteilung mit einer Frist von 1 Monat ändern. Rückwirkende Änderungen der Bestimmungen sind ausgeschlossen. Die Änderungen gelten für Neuaufträge, Vertragsverlängerungen und Verträge, unter denen fortlaufende und wiederkehrende Leistungen erbracht werden (z.B. Wartungsverträge). Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht, der Änderung durch schriftliche Mitteilung gegenüber ruhrdot bis zum geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde von ruhrdot in einer Mitteilung gesondert hingewiesen.
1.4 ruhrdot erkennt entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung an. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführen.
1.5 Soweit ruhrdot-Mitarbeiter Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die ruhrdot-Geschäftsleitung schriftlich bestätigt werden. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vergütung und Zahlung
2.1 Die Vergütung für die Vertragsgegenstände sowie die diesem zugrundeliegenden Einsatzbedingungen werden im Angebot festgelegt. Das Gleiche gilt auch für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wartungsgebühren.
2.2 Der Kunde schuldet für die Nutzung der Services von ruhrdot während der Vertragslaufzeit die im Angebot vereinbarte Vergütung. Die Vergütung kann bestehen aus einem einmaligen Betrag, einem festen monatlichen Grundbetrag, einem volumenabhängigen Betrag oder einem von der Anzahl der gebuchten oder in Anspruch genommenen Nutzungseinheiten abhängigen monatlichen Nutzungsbetrag.
2.3 Im Übrigen berechnet ruhrdot die Leistungen dem Kunden als Festpreis oder nach Aufwand auf Grundlage ihrer jeweils aktuellen Preisliste, sofern die Vertragspartner im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. ruhrdot kann monatlich nach Arbeitsfortschritt sowie Teillieferungen abrechnen. Die Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie die dazu aufgewendete Arbeitszeit werden von den ruhrdot-Mitarbeitern protokolliert und mit der Rechnung dem Kunden vorgelegt.
2.4 Reisekosten, Reisezeiten etc. werden gesondert vergütet.
2.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
2.6 Alle Zahlungen sind fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. ruhrdot ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
2.7 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
2.8 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Leistungen zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit gleichartigen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von ruhrdot anerkannt sind. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Der Kunde kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354a HGB – nicht an Dritte (ausgenommen Factoring-Gesellschaften) abtreten. Bei Leistungen, die ruhrdot von Dritten bezieht, ist eine Aufrechnung des Kunden ausgeschlossen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen, nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels, verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Voraussetzung ist, dass der Mangel zweifelsfrei vorliegt.
2.9 Bei Zahlungsrückstand des Kunden ist ruhrdot berechtigt, die Erbringung eigener weiterer Leistungen von der Zahlung abhängig zu machen. Ein dadurch ggf. entstehender Schaden ist vom Kunden zu tragen.
2.10 Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
2.11 Zwischen Kunde und ruhrdot vereinbarte Bereitstellungstermine oder Verfügbarkeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller relevanten Vorleistungen und Mitwirkungspflichten des Kunden. Durch fehlende Mitwirkung oder Nichteinhaltung von Vereinbarten Fristen für ruhdot entstehende Kosten können dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
3. Nutzungsrechte, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
3.1 Mit der Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ist grundsätzlich keine Übertragung von Nutzungsrechten an uns zustehenden gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten verbunden. Eine solche Übertragung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die ruhrdot dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich ruhrdot zu. 3.2 Sofern der Kunde mit ruhrdot einen Nutzungsüberlassungsvertrag geschlossen hat, ist er berechtigt, die Leistungen von ruhrdot sowie die Software, zu der sie gehören, im vertraglich festgelegten Rahmen zu nutzen. Der Kunde ist darüber hinaus nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Ruhrdot räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
3.3 Nimmt der Kunde die Nutzung von Outsourcing-Services von ruhrdot in Anspruch, so räumt ruhrdot ihm das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und für die im Angebot genannte Laufzeit gültige Recht ein, auf die im Angebot aufgeführte Software in ihrer jeweils neuesten Fassung im Rahmen des Outsourcing-Services von ruhrdot zuzugreifen und sie für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
3.4 ruhrdot darf alle für den Kunden erbrachten Leistungen auch anderweitig verwerten soweit nicht nach einer Geheimhaltungsvereinbarung Geheimhaltung geboten ist.
3.5 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die erforderlichen Schutzrechte innerhalb angemessener Frist einzuholen oder dem Kunden eine zulässige Alternativlösung zu liefern.
4. Pflichten des Kunden
4.1 Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Buchführungs- und Aufbewahrungsfristen selbst verantwortlich.
4.2 Sofern für die Leistungserbringung erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von ruhrdot nach Absprache Zutritt zu den EDV-Systemen des Kunden zu ermöglichen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen von Outsourcing-Services keine Hardware oder Software entgegen den Empfehlungen von ruhrdot einzusetzen. Änderungen an den EDV-Systemen oder Netzwerken des Kunden, die zu einer Beeinträchtigung des Outsourcing-Services führen können, sind nur nach vorheriger Zustimmung durch ruhrdot durchzuführen.
4.4 Sämtliche persönliche Zugangsberechtigungen wie Login-Kennungen, Passwörter und Kundenkennwörter sind geheim zu halten und beim Verdacht, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben, unverzüglich zu ändern oder von ruhrdot ändern zu lassen.
4.5 Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Bedienungsanweisungen zu befolgen.
4.6 Der Kunde wird bei einer eventuell stattfindenden datenschutzrechtlichen Betriebsprüfung im erforderlichen Umfange mitwirken. Inhaltsgleich gilt diese Klausel auch für ruhrdot.
5. Untersuchungs- und Rügepflicht
5.1 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle ruhrdot-Lieferungen und -Leistungen im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. Der Kunde hat die gelieferte Ware zu untersuchen und dabei gefundene Mängel gegenüber ruhrdot umgehend anzuzeigen.
5.2 Zur Erhaltung der Rechte genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
6. Rechte des Kunden bei Mängeln
6.1 Wir gewährleisten die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen mit den geltenden Bestimmungen und Standards nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
6.2 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.3 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb einer Woche in Textform Anzeige zu machen.
6.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 30 Arbeitstagen zu gewähren. Der Kunde hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
6.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt, sofern die Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Liegt tatsächlich kein Mangel vor, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
6.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7. Haftung und Schutzrechte Dritter
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
7.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet ruhrdot Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:
7.2 Bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die ruhrdot eine Garantie übernommen hat.
7.3 Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte.
7.4 In anderen Fällen: Nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Verwendungszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. In diesem Fall ist die Haftung von ruhrdot auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt, maximal auf 100 % der jährlichen zu zahlenden Outsourcing- resp. Wartungsgebühren pro Schadenfall. Dasselbe gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7.5 Darüber hinaus: Soweit ruhrdot gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung. ruhrdot verpflichtet sich die Betriebshaftpflichtversicherung während der Laufzeit des Vertrages mit dem Kunden aufrecht zu erhalten.
7.6 Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
7.7 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.8 Für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder Datenverlust, übernimmt ruhrdot keine Haftung, es sei denn, eine solche Haftung besteht nach zwingendem Recht.
7.9 ruhrdot bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen. Für die Wiederbeschaffung von Daten wird nur gehaftet, soweit der Kunde die Daten gemäß aller üblichen und angemessenen Vorkehrungen gesichert hat. Der Kunde stellt ruhrdot von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Dienste durch den Kunden oder mit seiner Billigung erfolgen frei. Insbesondere Ansprüche die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Dienste verbunden sind, stellt der Kunde ruhrdot vollumfänglich auf erstes Anfordern frei.
7.10 ruhrdot haftet nach § 278 BGB auch für die eingeschalteten Dritten nach den vorstehend festgelegten Maßstäben.
7.11 Der Kunde hat ruhrdot etwaige Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von ruhrdot aufnehmen zu lassen, sodass ruhrdot möglichst frühzeitig informiert ist, um gegebenenfalls den Schaden soweit möglich zu mindern.
7.12 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Vertragsgegenstände oder sonstigen ruhrdot-Leistungen geltend, wird der Kunde die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und Auseinandersetzungen einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen nur im Einvernehmen mit ruhrdot führen.
7.13 Der Anspruch ist ausgeschlossen, sollte der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten haben.
7.14 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Leistung.
8. Projektabnahmebestätigung
8.1 ruhrdot ist berechtigt, dem Kunden nach Beendigung eines Projektes eine Projektabnahmebestätigung einschl. Fristsetzung für die Rücksendung zuzuschicken bzw. zu übergeben. Die Frist für die Rücksendung beträgt 30 Tage. Durch Unterschrift des Kunden und fristgemäße Rücksendung der Projektabnahmebestätigung bestätigt der Kunde, dass das Projekt vertragsgemäß ausgeführt wurde. Innerhalb dieser Frist hat der Kunde die Möglichkeit, gegenüber ruhrdot Mängel an dem Projekt anzuzeigen. Bis zur erfolgreichen Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, die Projektabnahmebestätigung zurückzuhalten. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Projekt nicht innerhalb der ihm von ruhrdot bestimmten Frist abnimmt.
9. Geheimhaltung
9.1 Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
9.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind, selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.
9.3 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen.
9.4 Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere, wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.
9.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
9.6 Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
9.7 ruhrdot verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
10. Sonstiges
10.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Essen, Deutschland. Klagt ruhrdot, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. ruhrdot bleibt auch berechtigt, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen.
10.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ruhrdot und dem Kunden gilt ausschließlich das auf die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragsparteien anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3 Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus dem Verstoß gegen § 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung als vereinbart, was dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.
Letzte Aktualisierung: 13.06.2023